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L94053 Ärztekammer NiederösterreichNorm
ÄrzteG 1998 §112 Abs1;Rechtssatz
Die Ansprüche auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss gegenüber dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer einerseits und gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt (nach dem ASVG) andererseits sind von vornherein - ohne Möglichkeit des Gegenbeweises - als gleichwertig anzunehmen, weil beide Ansprüche auf bundesgesetzlichen Regelungen beruhen (Hinweis E vom 22. September 2004, 2003/08/0102, mit Bezugnahme auf die Materialien zu § 6 ASVG).Die Ansprüche auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss gegenüber dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer einerseits und gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt (nach dem ASVG) andererseits sind von vornherein - ohne Möglichkeit des Gegenbeweises - als gleichwertig anzunehmen, weil beide Ansprüche auf bundesgesetzlichen Regelungen beruhen (Hinweis E vom 22. September 2004, 2003/08/0102, mit Bezugnahme auf die Materialien zu Paragraph 6, ASVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110014.X06Im RIS seit
13.06.2013Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015