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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ÄrzteG 1998 §112 Abs1;Rechtssatz
Der Bundesgesetzgeber hat auch in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften die Ausnahme von der Versicherungspflicht wiederholt davon abhängig gemacht, dass dem Betreffenden aus einem anderen Titel eine gleichwertige Anwartschaft auf Versicherungsleistungen zusteht (vgl. etwa § 5 Abs. 1 Z. 3 ASVG, § 5 Abs. 1 GSVG und die darauf gestützte Verordnung BGBl. II Nr. 471/2005 betreffend die Ausnahme der einer Ärztekammer zugehörigen Personen von der Krankenversicherung nach dem GSVG, sowie § 2 Abs. 1 B-KUVG). Nach diesen Gesetzen ist die "Gleichwertigkeit" der Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse (bzw. auf Krankenversicherung und/oder Pensionsversicherung) dann anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht (andernfalls entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind; vgl. § 6 ASVG, § 5 Abs. 3 GSVG und § 2 Abs. 1 Z. 2 B-KUVG). Dieses Verständnis der Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Versicherungsleistungen ist auch dem § 112 ÄrzteG 1998 zugrunde zu legen, zumal jedes Indiz dafür fehlt, dass der Gesetzgeber hier eine davon abweichende Regelung getroffen hätte.Der Bundesgesetzgeber hat auch in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften die Ausnahme von der Versicherungspflicht wiederholt davon abhängig gemacht, dass dem Betreffenden aus einem anderen Titel eine gleichwertige Anwartschaft auf Versicherungsleistungen zusteht vergleiche etwa Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, Paragraph 5, Absatz eins, GSVG und die darauf gestützte Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2005, betreffend die Ausnahme der einer Ärztekammer zugehörigen Personen von der Krankenversicherung nach dem GSVG, sowie Paragraph 2, Absatz eins, B-KUVG). Nach diesen Gesetzen ist die "Gleichwertigkeit" der Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse (bzw. auf Krankenversicherung und/oder Pensionsversicherung) dann anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht (andernfalls entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind; vergleiche Paragraph 6, ASVG, Paragraph 5, Absatz 3, GSVG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG). Dieses Verständnis der Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Versicherungsleistungen ist auch dem Paragraph 112, ÄrzteG 1998 zugrunde zu legen, zumal jedes Indiz dafür fehlt, dass der Gesetzgeber hier eine davon abweichende Regelung getroffen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110014.X05Im RIS seit
13.06.2013Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015