RS Vwgh 2013/4/26 2010/11/0014

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Veröffentlicht am 26.04.2013
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Index

L94053 Ärztekammer Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1949 §45a Abs1;
ÄrzteG 1949 §47 Abs2;
ÄrzteG 1998 §112 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §19;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal der Gleichwertigkeit iSd § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 (bzw. daran anknüpfend des § 19 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ) wird in diesen Vorschriften nicht näher definiert. Auch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich für die Beantwortung der Frage, nach welchen Kriterien die Gleichwertigkeit des Anspruchs auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss zu beurteilen ist, nichts gewinnen (vgl. zur erstmaligen Einfügung einer entsprechenden Regelung in § 47 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1949 durch die Novelle BGBl. Nr. 50/1964 die Erläuternden Bemerkungen der RV 362 BlgNR 10 .GP bzw. zu § 45a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1949 idF der Novelle BGBl. Nr. 229/1969 die Erläuternden Bemerkungen der RV 1261 BlgNR 11 .GP).Das Tatbestandsmerkmal der Gleichwertigkeit iSd Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 (bzw. daran anknüpfend des Paragraph 19, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ) wird in diesen Vorschriften nicht näher definiert. Auch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich für die Beantwortung der Frage, nach welchen Kriterien die Gleichwertigkeit des Anspruchs auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss zu beurteilen ist, nichts gewinnen vergleiche zur erstmaligen Einfügung einer entsprechenden Regelung in Paragraph 47, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1949 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964, die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage 362 BlgNR 10 .GP bzw. zu Paragraph 45 a, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1949 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1969, die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage 1261 BlgNR 11 .GP).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010110014.X04

Im RIS seit

13.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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