RS Vwgh 2013/4/26 2010/11/0014

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Veröffentlicht am 26.04.2013
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Index

L94053 Ärztekammer Niederösterreich
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §112 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §19;

Rechtssatz

Für die Befreiung gemäß § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 kommt es nicht darauf an, ob die Grundlage des Pensionsanspruchs in einem Gesetz oder in der Verordnung liegt, entscheidend sei vielmehr das unkündbare Dienstverhältnis (Hinweis E vom 24. August 1999, 99/11/0173).Für die Befreiung gemäß Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 kommt es nicht darauf an, ob die Grundlage des Pensionsanspruchs in einem Gesetz oder in der Verordnung liegt, entscheidend sei vielmehr das unkündbare Dienstverhältnis (Hinweis E vom 24. August 1999, 99/11/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010110014.X02

Im RIS seit

13.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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