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L94053 Ärztekammer NiederösterreichNorm
ÄrzteG 1998 §112;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 112 ÄrzteG 1998 iVm § 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien (die auf Grund der Gleichartigkeit der Bestimmungen auf § 19 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich übertragbar ist), setzt die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen voraus, dass ein Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss auf Grund eines "unkündbaren Dienstverhältnisses" besteht. Ob der Betreffende daher aus einem anderen Titel als einem unkündbaren Dienstverhältnis einen Anspruch auf Ruhegenuss/Pension hat, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist, ob das Dienstverhältnis des Betreffenden unkündbar ist, wobei es darauf ankommt, dass die Unkündbarkeit de iure und nicht bloß de facto besteht. Die genannten Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Befreiung vorliegen (Hinweis E vom 29. März 2011, 2010/11/0237, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 112, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 7, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien (die auf Grund der Gleichartigkeit der Bestimmungen auf Paragraph 19, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich übertragbar ist), setzt die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen voraus, dass ein Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss auf Grund eines "unkündbaren Dienstverhältnisses" besteht. Ob der Betreffende daher aus einem anderen Titel als einem unkündbaren Dienstverhältnis einen Anspruch auf Ruhegenuss/Pension hat, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist, ob das Dienstverhältnis des Betreffenden unkündbar ist, wobei es darauf ankommt, dass die Unkündbarkeit de iure und nicht bloß de facto besteht. Die genannten Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Befreiung vorliegen (Hinweis E vom 29. März 2011, 2010/11/0237, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110014.X01Im RIS seit
13.06.2013Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015