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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58;Rechtssatz
Eine Umdeutung eines klar gefassten Spruchteils anhand der Begründung kommt nicht in Betracht, sodass der Begründung eine den Inhalt dieses Bescheids modifizierende Wirkung nicht zukommt (vgl E 18. Oktober 2012, 2008/22/0693). Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 3a VwGG entsprechend abzuändern.Eine Umdeutung eines klar gefassten Spruchteils anhand der Begründung kommt nicht in Betracht, sodass der Begründung eine den Inhalt dieses Bescheids modifizierende Wirkung nicht zukommt vergleiche E 18. Oktober 2012, 2008/22/0693). Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG entsprechend abzuändern.
Schlagworte
Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070176.X01Im RIS seit
10.06.2013Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013