RS Vwgh 2013/4/26 2010/07/0176

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Veröffentlicht am 26.04.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Umdeutung eines klar gefassten Spruchteils anhand der Begründung kommt nicht in Betracht, sodass der Begründung eine den Inhalt dieses Bescheids modifizierende Wirkung nicht zukommt (vgl E 18. Oktober 2012, 2008/22/0693). Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 3a VwGG entsprechend abzuändern.Eine Umdeutung eines klar gefassten Spruchteils anhand der Begründung kommt nicht in Betracht, sodass der Begründung eine den Inhalt dieses Bescheids modifizierende Wirkung nicht zukommt vergleiche E 18. Oktober 2012, 2008/22/0693). Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG entsprechend abzuändern.

Schlagworte

Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070176.X01

Im RIS seit

10.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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