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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Mit dem Recht auf richtige Anwendung näher angeführter Bestimmungen wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet. Denn ein abstraktes Recht auf "richtige Anwendung" von durch Artikelzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2011, 2011/16/0218, mwN).Mit dem Recht auf richtige Anwendung näher angeführter Bestimmungen wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet. Denn ein abstraktes Recht auf "richtige Anwendung" von durch Artikelzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2011, 2011/16/0218, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013160027.X01Im RIS seit
18.10.2013Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013