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L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2011 §59;Rechtssatz
Stammt der Bescheid von einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (was hier der Fall ist, vgl. § 59 Tir BauO 2011, LGBl. Nr. 57), ist zur Erschöpfung des Instanzenzuges grundsätzlich auch die Erhebung einer Vorstellung nach Art. 119a Abs. 5 B-VG erforderlich.Stammt der Bescheid von einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (was hier der Fall ist, vergleiche Paragraph 59, Tir BauO 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57), ist zur Erschöpfung des Instanzenzuges grundsätzlich auch die Erhebung einer Vorstellung nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG erforderlich.
Schlagworte
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe auch B-VG Art118 Abs2 und Abs3) Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013060079.X01Im RIS seit
01.07.2013Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013