Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder eine Ausnahme davon angeknüpft sind, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht maßgebend (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren10, unter E 13 f zu § 1 GGG wiedergegebene Judikatur).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder eine Ausnahme davon angeknüpft sind, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht maßgebend vergleiche etwa die in Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren10, unter E 13 f zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Judikatur).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160204.X01Im RIS seit
16.05.2013Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013