RS Vwgh 2013/4/29 2012/16/0204

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Veröffentlicht am 29.04.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder eine Ausnahme davon angeknüpft sind, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht maßgebend (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren10, unter E 13 f zu § 1 GGG wiedergegebene Judikatur).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder eine Ausnahme davon angeknüpft sind, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht maßgebend vergleiche etwa die in Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren10, unter E 13 f zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Judikatur).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160204.X01

Im RIS seit

16.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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