RS Vwgh 2013/4/29 2012/16/0162

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Veröffentlicht am 29.04.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art132;
FinStrG §79 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FinStrG Art. 1 § 79 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 79 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 79 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. FinStrG Art. 1 § 79 gültig von 01.01.1976 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach § 79 Abs. 1 FinStrG hat die Behörde die Akteneinsicht "zu gestatten". Die Gestattung ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf. Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der nicht abgewiesen wird, dann liegt es beim Beschuldigten, diese Möglichkeit zu nützen (vgl. das zum insoweit vergleichbaren § 90 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, 99/16/0081). Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausschließlich die Gewährung von Akteneinsicht begehrt. Dem hier gegebenen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht kann noch nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass der Beschwerdeführer damit ein Begehren auf Erlassung eines Bescheides über die Akteneinsicht an die belangte Behörde stelle. Damit bestand für die belangte Behörde keine vom Beschwerdeführer in einer Säumnisbeschwerde ausschließlich geltend gemachte Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides über die Gewährung oder Versagung von Akteneinsicht, sodass eine solche Pflichtverletzung auch nicht im Wege der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen werden konnte.Nach Paragraph 79, Absatz eins, FinStrG hat die Behörde die Akteneinsicht "zu gestatten". Die Gestattung ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf. Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der nicht abgewiesen wird, dann liegt es beim Beschuldigten, diese Möglichkeit zu nützen vergleiche das zum insoweit vergleichbaren Paragraph 90, BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, 99/16/0081). Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausschließlich die Gewährung von Akteneinsicht begehrt. Dem hier gegebenen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht kann noch nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass der Beschwerdeführer damit ein Begehren auf Erlassung eines Bescheides über die Akteneinsicht an die belangte Behörde stelle. Damit bestand für die belangte Behörde keine vom Beschwerdeführer in einer Säumnisbeschwerde ausschließlich geltend gemachte Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides über die Gewährung oder Versagung von Akteneinsicht, sodass eine solche Pflichtverletzung auch nicht im Wege der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160162.X02

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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