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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Nach § 79 Abs. 1 FinStrG hat die Behörde die Akteneinsicht "zu gestatten". Die Gestattung ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf. Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der nicht abgewiesen wird, dann liegt es beim Beschuldigten, diese Möglichkeit zu nützen (vgl. das zum insoweit vergleichbaren § 90 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, 99/16/0081). Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausschließlich die Gewährung von Akteneinsicht begehrt. Dem hier gegebenen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht kann noch nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass der Beschwerdeführer damit ein Begehren auf Erlassung eines Bescheides über die Akteneinsicht an die belangte Behörde stelle. Damit bestand für die belangte Behörde keine vom Beschwerdeführer in einer Säumnisbeschwerde ausschließlich geltend gemachte Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides über die Gewährung oder Versagung von Akteneinsicht, sodass eine solche Pflichtverletzung auch nicht im Wege der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen werden konnte.Nach Paragraph 79, Absatz eins, FinStrG hat die Behörde die Akteneinsicht "zu gestatten". Die Gestattung ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf. Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der nicht abgewiesen wird, dann liegt es beim Beschuldigten, diese Möglichkeit zu nützen vergleiche das zum insoweit vergleichbaren Paragraph 90, BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, 99/16/0081). Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausschließlich die Gewährung von Akteneinsicht begehrt. Dem hier gegebenen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht kann noch nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass der Beschwerdeführer damit ein Begehren auf Erlassung eines Bescheides über die Akteneinsicht an die belangte Behörde stelle. Damit bestand für die belangte Behörde keine vom Beschwerdeführer in einer Säumnisbeschwerde ausschließlich geltend gemachte Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides über die Gewährung oder Versagung von Akteneinsicht, sodass eine solche Pflichtverletzung auch nicht im Wege der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160162.X02Im RIS seit
18.10.2013Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018