RS Vwgh 2013/4/29 2012/16/0136

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Veröffentlicht am 29.04.2013
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP2;
ZPO §70;
  1. ZPO § 70 heute
  2. ZPO § 70 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 70 gültig von 01.12.2004 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 70 gültig von 01.12.1973 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall liegt ein Ausspruch des Berufungsgerichtes vor, in dem der Klägerin die Kosten des (Berufungs-)Rechtsstreits auferlegt worden sind, somit eine Kostenentscheidung des Gerichts nach den §§ 40 ff ZPO. Da die Zweitbeklagte im Berufungsverfahren auf Grund der bewilligten Verfahrenshilfe von den Gerichtsgebühren befreit war, hat sie folgerichtig im Kostenverzeichnis auch nicht den Ersatz der Gerichtsgebühr nach TP 2 GGG beantragt. Eines Ausspruches gemäß § 70 zweiter Satz ZPO nur für die Gerichtsgebühren bedarf es bei einer Kostenentscheidung nach § 70 erster Satz ZPO nicht.Im vorliegenden Fall liegt ein Ausspruch des Berufungsgerichtes vor, in dem der Klägerin die Kosten des (Berufungs-)Rechtsstreits auferlegt worden sind, somit eine Kostenentscheidung des Gerichts nach den Paragraphen 40, ff ZPO. Da die Zweitbeklagte im Berufungsverfahren auf Grund der bewilligten Verfahrenshilfe von den Gerichtsgebühren befreit war, hat sie folgerichtig im Kostenverzeichnis auch nicht den Ersatz der Gerichtsgebühr nach TP 2 GGG beantragt. Eines Ausspruches gemäß Paragraph 70, zweiter Satz ZPO nur für die Gerichtsgebühren bedarf es bei einer Kostenentscheidung nach Paragraph 70, erster Satz ZPO nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160136.X03

Im RIS seit

21.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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