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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 TP2;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall liegt ein Ausspruch des Berufungsgerichtes vor, in dem der Klägerin die Kosten des (Berufungs-)Rechtsstreits auferlegt worden sind, somit eine Kostenentscheidung des Gerichts nach den §§ 40 ff ZPO. Da die Zweitbeklagte im Berufungsverfahren auf Grund der bewilligten Verfahrenshilfe von den Gerichtsgebühren befreit war, hat sie folgerichtig im Kostenverzeichnis auch nicht den Ersatz der Gerichtsgebühr nach TP 2 GGG beantragt. Eines Ausspruches gemäß § 70 zweiter Satz ZPO nur für die Gerichtsgebühren bedarf es bei einer Kostenentscheidung nach § 70 erster Satz ZPO nicht.Im vorliegenden Fall liegt ein Ausspruch des Berufungsgerichtes vor, in dem der Klägerin die Kosten des (Berufungs-)Rechtsstreits auferlegt worden sind, somit eine Kostenentscheidung des Gerichts nach den Paragraphen 40, ff ZPO. Da die Zweitbeklagte im Berufungsverfahren auf Grund der bewilligten Verfahrenshilfe von den Gerichtsgebühren befreit war, hat sie folgerichtig im Kostenverzeichnis auch nicht den Ersatz der Gerichtsgebühr nach TP 2 GGG beantragt. Eines Ausspruches gemäß Paragraph 70, zweiter Satz ZPO nur für die Gerichtsgebühren bedarf es bei einer Kostenentscheidung nach Paragraph 70, erster Satz ZPO nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160136.X03Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013