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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/16/0207 E 27. Jänner 2005 RS 1Stammrechtssatz
§ 20 GGG stellt - abgesehen vom Fall der Übernahme von Kosten durch Vergleich - ebenso wie § 70 erster Satz ZPO darauf ab, wie weit dem Gegner der von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreiten Partei "die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind". Eine Auferlegung von Kosten des Rechtsstreites erfolgt im Rahmen der Kostenentscheidung des Gerichtes nach den §§ 40 ff ZPO oder durch einen Abspruch nach § 70 zweiter Satz ZPO (vgl. Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren7, FN 4 zu § 20 GGG; vgl. auch M. Bydlinski in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen2, 2. Band/1. Teilband, Rz. 2 und 6 f zu § 70 ZPO). Hat das Gericht weder über den Kostenersatzanspruch der gebührenbefreiten Partei noch über die Verpflichtung des gebührenpflichtigen Gegners zum Ersatz der in § 64 Abs. 1 Z. 1 ZPO genannten Beträge nach § 70 zweiter Satz ZPO abgesprochen und hat dieser auch in einem Vergleich Kosten nicht übernommen, dann findet § 20 GGG keine Anwendung (Tschugguel-Pötscher, aaO, FN 7 zu § 20 GGG).Paragraph 20, GGG stellt - abgesehen vom Fall der Übernahme von Kosten durch Vergleich - ebenso wie Paragraph 70, erster Satz ZPO darauf ab, wie weit dem Gegner der von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreiten Partei "die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind". Eine Auferlegung von Kosten des Rechtsstreites erfolgt im Rahmen der Kostenentscheidung des Gerichtes nach den Paragraphen 40, ff ZPO oder durch einen Abspruch nach Paragraph 70, zweiter Satz ZPO vergleiche Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren7, FN 4 zu Paragraph 20, GGG; vergleiche auch M. Bydlinski in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen2, 2. Band/1. Teilband, Rz. 2 und 6 f zu Paragraph 70, ZPO). Hat das Gericht weder über den Kostenersatzanspruch der gebührenbefreiten Partei noch über die Verpflichtung des gebührenpflichtigen Gegners zum Ersatz der in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO genannten Beträge nach Paragraph 70, zweiter Satz ZPO abgesprochen und hat dieser auch in einem Vergleich Kosten nicht übernommen, dann findet Paragraph 20, GGG keine Anwendung (Tschugguel-Pötscher, aaO, FN 7 zu Paragraph 20, GGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160136.X02Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013