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22/02 ZivilprozessordnungNorm
ZPO §64 Abs1 Z1;Rechtssatz
Schon aus dem Wortlaut von § 70 zweiter Satz ZPO ergibt sich, dass die dort genannte Kostenentscheidung nur für jenen Fall vorgeschrieben ist, in dem die obsiegende und gebührenbefreite Partei überhaupt keinen Kostenersatz beansprucht. Die Bestimmung ist nicht auf das Fehlen einer Antragstellung hinsichtlich der Gerichtsgebühren eingeschränkt.Schon aus dem Wortlaut von Paragraph 70, zweiter Satz ZPO ergibt sich, dass die dort genannte Kostenentscheidung nur für jenen Fall vorgeschrieben ist, in dem die obsiegende und gebührenbefreite Partei überhaupt keinen Kostenersatz beansprucht. Die Bestimmung ist nicht auf das Fehlen einer Antragstellung hinsichtlich der Gerichtsgebühren eingeschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160136.X01Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013