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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AußStrG §132;Rechtssatz
Bei der Auflösung bzw. Kündigung einer Lebensversicherung ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, was als Rechtshandlung im Sinne des § 132 AußStrG zu werten ist. Im Beschwerdefall beantragte der Sachwalter mit Schriftsatz die Genehmigung der Auflösung der Lebensversicherung und die Genehmigung zur Einzahlung des Guthabens auf das Sachwalterkonto. Diesen Antrag hat das Gericht in der Folge mit Beschluss genehmigt. Vor dem Hintergrund der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände und der Bindung an gerichtliche Entscheidungen musste der Kostenbeamte von einer durch diesen Beschluss genehmigten Rechtshandlung im Sinne des § 132 AußStrG ausgehen und war verhalten, für die in Rede stehende Entscheidung Gerichtsgebühren gemäß TP 7 lit. c Z 1 GGG vorzuschreiben. An diesem Ergebnis können auch bestimmte Literaturmeinungen, die sich im Wesentlichen in den Bemerkungen zu TP 7 GGG bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, finden, nichts ändern, zumal dort keine Auseinandersetzung mit dem Umstand erfolgte, dass dem Gericht nach § 132 Abs. 1 zweiter Satz AußStrG auch die Möglichkeit eingeräumt wird auszusprechen, dass eine Rechtshandlung keiner Genehmigung bedarf und auch in einem solchen Fall die Gebührenpflicht nach TP 7 lit. c Z 1 GGG begründet wird. Lautete der Antrag demnach auf Genehmigung der Auflösung der Lebensversicherung, war das Gericht zu einer Entscheidung über diesen Antrag verpflichtet, die nach dem Gesagten auch bei einer negativen Feststellung eine Gebührenpflicht nach TP 7 lit. c Z 1 GGG ausgelöst hätte. Den Ausspruch, dass gar keine Rechtshandlung vorliege, sieht das Gesetz nicht vor, zumal der Gesetzgeber mit der in Rede stehenden Entscheidungsgebühr die Überprüfung komplexer Sachverhalte und der darauf aufbauenden Rechtsakte abgegolten wissen wollte (vgl. die Erläuterungen zur Einführung von TP 7 lit. c GGG durch BGBl. I Nr. 52/2009, RV XXIV GP 113 Blg).Bei der Auflösung bzw. Kündigung einer Lebensversicherung ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, was als Rechtshandlung im Sinne des Paragraph 132, AußStrG zu werten ist. Im Beschwerdefall beantragte der Sachwalter mit Schriftsatz die Genehmigung der Auflösung der Lebensversicherung und die Genehmigung zur Einzahlung des Guthabens auf das Sachwalterkonto. Diesen Antrag hat das Gericht in der Folge mit Beschluss genehmigt. Vor dem Hintergrund der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände und der Bindung an gerichtliche Entscheidungen musste der Kostenbeamte von einer durch diesen Beschluss genehmigten Rechtshandlung im Sinne des Paragraph 132, AußStrG ausgehen und war verhalten, für die in Rede stehende Entscheidung Gerichtsgebühren gemäß TP 7 Litera c, Ziffer eins, GGG vorzuschreiben. An diesem Ergebnis können auch bestimmte Literaturmeinungen, die sich im Wesentlichen in den Bemerkungen zu TP 7 GGG bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, finden, nichts ändern, zumal dort keine Auseinandersetzung mit dem Umstand erfolgte, dass dem Gericht nach Paragraph 132, Absatz eins, zweiter Satz AußStrG auch die Möglichkeit eingeräumt wird auszusprechen, dass eine Rechtshandlung keiner Genehmigung bedarf und auch in einem solchen Fall die Gebührenpflicht nach TP 7 Litera c, Ziffer eins, GGG begründet wird. Lautete der Antrag demnach auf Genehmigung der Auflösung der Lebensversicherung, war das Gericht zu einer Entscheidung über diesen Antrag verpflichtet, die nach dem Gesagten auch bei einer negativen Feststellung eine Gebührenpflicht nach TP 7 Litera c, Ziffer eins, GGG ausgelöst hätte. Den Ausspruch, dass gar keine Rechtshandlung vorliege, sieht das Gesetz nicht vor, zumal der Gesetzgeber mit der in Rede stehenden Entscheidungsgebühr die Überprüfung komplexer Sachverhalte und der darauf aufbauenden Rechtsakte abgegolten wissen wollte vergleiche die Erläuterungen zur Einführung von TP 7 Litera c, GGG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, Regierungsvorlage römisch 24 Gesetzgebungsperiode 113 Blg).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160131.X02Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013