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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §431;Rechtssatz
Es wurde nur das Eigentumsrecht an der Liegenschaft XY in das Grundbuch einverleibt, nicht jedoch jenes am Superädifikat. Es kann daher dahin stehen, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin am Superädifikat Eigentum erworben hat, weil im Beschwerdefall die Vereinigung von Grundstück und Superädifikat eine Folge des Eigentumserwerbes am Grundstück darstellt, somit im Zeitpunkt der Eintragung der Liegenschaft ins Grundbuch (als das Eigentum- und auch die Gebühren begründender Tatbestand) noch nicht vollzogen war und der Wert des Superädifikats daher beim Wert des Grundstückes (noch) nicht zu berücksichtigen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160027.X02Im RIS seit
16.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013