RS Vwgh 2013/4/29 2012/16/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2013
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §431;
GGG 1984 §2 Z4;
GGG 1984 TP9 litb Z1;
  1. ABGB § 431 heute
  2. ABGB § 431 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Es wurde nur das Eigentumsrecht an der Liegenschaft XY in das Grundbuch einverleibt, nicht jedoch jenes am Superädifikat. Es kann daher dahin stehen, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin am Superädifikat Eigentum erworben hat, weil im Beschwerdefall die Vereinigung von Grundstück und Superädifikat eine Folge des Eigentumserwerbes am Grundstück darstellt, somit im Zeitpunkt der Eintragung der Liegenschaft ins Grundbuch (als das Eigentum- und auch die Gebühren begründender Tatbestand) noch nicht vollzogen war und der Wert des Superädifikats daher beim Wert des Grundstückes (noch) nicht zu berücksichtigen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160027.X02

Im RIS seit

16.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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