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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 §2 Z1 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/16/0171 E 29. April 2014Rechtssatz
Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist bei der Gebührenfestsetzung insbesondere an die Entscheidung des Gerichtes in der Frage gebunden, ob es sich um ein "mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren" handelt oder nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 2006, 2006/16/0029).Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist bei der Gebührenfestsetzung insbesondere an die Entscheidung des Gerichtes in der Frage gebunden, ob es sich um ein "mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren" handelt oder nicht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 2006, 2006/16/0029).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160152.X02Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014