RS Vwgh 2013/4/29 2011/16/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §2 Z1 lita;
GGG 1984 TP1 Anm1;
VwRallg;
ZPO §226;
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/16/0171 E 29. April 2014

Rechtssatz

Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist bei der Gebührenfestsetzung insbesondere an die Entscheidung des Gerichtes in der Frage gebunden, ob es sich um ein "mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren" handelt oder nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 2006, 2006/16/0029).Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist bei der Gebührenfestsetzung insbesondere an die Entscheidung des Gerichtes in der Frage gebunden, ob es sich um ein "mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren" handelt oder nicht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 2006, 2006/16/0029).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011160152.X02

Im RIS seit

21.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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