RS Vwgh 2013/4/29 2011/16/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2013
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22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend ist (vgl. die Urteile des OGH vom 14. November 1990, 1 Ob 711/89 sowie vom 25. Juni 1958, 1 Ob 263/58).Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend ist vergleiche die Urteile des OGH vom 14. November 1990, 1 Ob 711/89 sowie vom 25. Juni 1958, 1 Ob 263/58).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011160093.X03

Im RIS seit

21.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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