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22/02 ZivilprozessordnungRechtssatz
Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend ist (vgl. die Urteile des OGH vom 14. November 1990, 1 Ob 711/89 sowie vom 25. Juni 1958, 1 Ob 263/58).Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend ist vergleiche die Urteile des OGH vom 14. November 1990, 1 Ob 711/89 sowie vom 25. Juni 1958, 1 Ob 263/58).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160093.X03Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
28.09.2015