RS Vwgh 2013/4/29 2011/16/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2013
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §2 Z1 litc;
GGG 1984 TP2 Anm1;
GGG 1984 TP2 Anm3;
ZPO §146;
ZPO §396;
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Pauschalgebühr für eine gegen ein Versäumungsurteil erhobene Berufung ist auch dann zu entrichten, wenn die Berufung zufolge stattgebender Erledigung eines unter einem gestellten Wiedereinsetzungsantrages dem Rechtsmittelgericht gar nicht vorgelegt wird (vgl. das Erkenntnis vom 22. Mai 1996, 96/16/0088).Die Pauschalgebühr für eine gegen ein Versäumungsurteil erhobene Berufung ist auch dann zu entrichten, wenn die Berufung zufolge stattgebender Erledigung eines unter einem gestellten Wiedereinsetzungsantrages dem Rechtsmittelgericht gar nicht vorgelegt wird vergleiche das Erkenntnis vom 22. Mai 1996, 96/16/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011160093.X02

Im RIS seit

21.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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