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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §2 Z1 litc;Rechtssatz
Die Pauschalgebühr für eine gegen ein Versäumungsurteil erhobene Berufung ist auch dann zu entrichten, wenn die Berufung zufolge stattgebender Erledigung eines unter einem gestellten Wiedereinsetzungsantrages dem Rechtsmittelgericht gar nicht vorgelegt wird (vgl. das Erkenntnis vom 22. Mai 1996, 96/16/0088).Die Pauschalgebühr für eine gegen ein Versäumungsurteil erhobene Berufung ist auch dann zu entrichten, wenn die Berufung zufolge stattgebender Erledigung eines unter einem gestellten Wiedereinsetzungsantrages dem Rechtsmittelgericht gar nicht vorgelegt wird vergleiche das Erkenntnis vom 22. Mai 1996, 96/16/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160093.X02Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
28.09.2015