RS Vwgh 2013/4/29 2011/16/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2013
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §2 Z1 litc;
GGG 1984 §30 Abs1;
GGG 1984 TP2 Anm1;
GGG 1984 TP2 Anm3;
ZPO §146;
ZPO §396;
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/16/0186 E 16. Dezember 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Auch Berufungen, die gegen Versäumungsurteile nur für den Fall der Nichtstattgebung eines Wiedereinsetzungsantrages erhoben werden, unterliegen der Gebühr gem TP 2 GGG. Die Gebührenpflicht für eine Berufung erlischt nämlich nach Anm 3 Satz 2 zur TP 2 GGG auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel gar nicht entschieden wird (Hinweis E 20.4.1989, 88/16/0034; E 22.5.1996, 96/16/0088).Auch Berufungen, die gegen Versäumungsurteile nur für den Fall der Nichtstattgebung eines Wiedereinsetzungsantrages erhoben werden, unterliegen der Gebühr gem TP 2 GGG. Die Gebührenpflicht für eine Berufung erlischt nämlich nach Anmerkung 3 Satz 2 zur TP 2 GGG auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel gar nicht entschieden wird (Hinweis E 20.4.1989, 88/16/0034; E 22.5.1996, 96/16/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011160093.X01

Im RIS seit

21.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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