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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §2 Z1 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/16/0186 E 16. Dezember 1999 RS 1Stammrechtssatz
Auch Berufungen, die gegen Versäumungsurteile nur für den Fall der Nichtstattgebung eines Wiedereinsetzungsantrages erhoben werden, unterliegen der Gebühr gem TP 2 GGG. Die Gebührenpflicht für eine Berufung erlischt nämlich nach Anm 3 Satz 2 zur TP 2 GGG auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel gar nicht entschieden wird (Hinweis E 20.4.1989, 88/16/0034; E 22.5.1996, 96/16/0088).Auch Berufungen, die gegen Versäumungsurteile nur für den Fall der Nichtstattgebung eines Wiedereinsetzungsantrages erhoben werden, unterliegen der Gebühr gem TP 2 GGG. Die Gebührenpflicht für eine Berufung erlischt nämlich nach Anmerkung 3 Satz 2 zur TP 2 GGG auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel gar nicht entschieden wird (Hinweis E 20.4.1989, 88/16/0034; E 22.5.1996, 96/16/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160093.X01Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
28.09.2015