RS Vwgh 2013/4/29 2011/16/0045

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Veröffentlicht am 29.04.2013
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §278;
GEG;
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Das Recht, einen Antrag auf Ablehnung eines Organwalters zu stellen, bildet keinen allgemeinen Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verfahrens und wurde beispielsweise im Anwendungsbereich der BAO erst durch das AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, mit der Neufassung des § 278 BAO und auch nicht allgemein, sondern nur hinsichtlich der Mitglieder des Berufungssenates geschaffen.Das Recht, einen Antrag auf Ablehnung eines Organwalters zu stellen, bildet keinen allgemeinen Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verfahrens und wurde beispielsweise im Anwendungsbereich der BAO erst durch das AbgRmRefG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, mit der Neufassung des Paragraph 278, BAO und auch nicht allgemein, sondern nur hinsichtlich der Mitglieder des Berufungssenates geschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011160045.X02

Im RIS seit

21.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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