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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG;Rechtssatz
Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) stellt kein gerichtliches, sondern ein verwaltungsbehördliches Verfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnungen anzuwenden sind. Da für dieses in den §§ 6 und 7 GEG nur bruchstückhaft geregelte Verfahren weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) noch die Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden sind, sind mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2011/16/0216). Die Bewilligung von Verfahrenshilfe ist weder im AVG noch in der BAO vorgesehen und findet sich im Verwaltungsrecht für Strafverfahren (§ 51a VStG und § 77 FinStrG).Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) stellt kein gerichtliches, sondern ein verwaltungsbehördliches Verfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnungen anzuwenden sind. Da für dieses in den Paragraphen 6 und 7 GEG nur bruchstückhaft geregelte Verfahren weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) noch die Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden sind, sind mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2011/16/0216). Die Bewilligung von Verfahrenshilfe ist weder im AVG noch in der BAO vorgesehen und findet sich im Verwaltungsrecht für Strafverfahren (Paragraph 51 a, VStG und Paragraph 77, FinStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160045.X01Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017