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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §760;Rechtssatz
TP 8 GGG legt Pauschalgebühren ausschließlich für Verlassenschaftsabhandlungen fest. Das im Beschwerdefall in Rede stehende Verfahren zur Erbloserklärung des Nachlasses und zur Übergabe an den Staat findet nach dem klaren Wortlaut des AußStrG außerhalb der Verlassenschaftsabhandlung statt. Ein Einantwortungsbeschluss, welcher nach § 2 Z 1 lit. g GGG für den Zeitpunkt der Entstehung einer Gebührenschuld nach TP 8 GGG maßgeblich wäre, war in diesem Verfahren nicht zu fassen. Ein Erbe, der gemäß § 24 Abs. 2 GGG als Schuldner der Gebühr nach TP 8 GGG heranzuziehen wäre, ist im Beschwerdefall nicht vorhanden, der Bund ist lediglich Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen im Wege des Heimfalls. Die belangte Behörde (der Präsident des Landesgerichts) hat daher den Antrag der Finanzprokuratur, den Nachlass der Republik Österreich als erblos zu übergeben, zutreffend als "sonstigen Antrag in außerstreitigen Verfahren" nach TP 12 lit. h GGG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des FamRÄG 2009 gewertet. Dabei war der belangten Behörde kein Ermessen eingeräumt.TP 8 GGG legt Pauschalgebühren ausschließlich für Verlassenschaftsabhandlungen fest. Das im Beschwerdefall in Rede stehende Verfahren zur Erbloserklärung des Nachlasses und zur Übergabe an den Staat findet nach dem klaren Wortlaut des AußStrG außerhalb der Verlassenschaftsabhandlung statt. Ein Einantwortungsbeschluss, welcher nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera g, GGG für den Zeitpunkt der Entstehung einer Gebührenschuld nach TP 8 GGG maßgeblich wäre, war in diesem Verfahren nicht zu fassen. Ein Erbe, der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, GGG als Schuldner der Gebühr nach TP 8 GGG heranzuziehen wäre, ist im Beschwerdefall nicht vorhanden, der Bund ist lediglich Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen im Wege des Heimfalls. Die belangte Behörde (der Präsident des Landesgerichts) hat daher den Antrag der Finanzprokuratur, den Nachlass der Republik Österreich als erblos zu übergeben, zutreffend als "sonstigen Antrag in außerstreitigen Verfahren" nach TP 12 Litera h, GGG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des FamRÄG 2009 gewertet. Dabei war der belangten Behörde kein Ermessen eingeräumt.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160004.X05Im RIS seit
16.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013