RS Vwgh 2013/4/29 2011/16/0004

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Veröffentlicht am 29.04.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §760;
ABGB §819;
GGG 1984 §2 Z1 litg;
GGG 1984 §24 Abs2;
GGG 1984 TP12 lith;
GGG 1984 TP8;
VwRallg;
  1. ABGB § 760 heute
  2. ABGB § 760 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 760 gültig von 27.11.1914 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 276/1914

Rechtssatz

TP 8 GGG legt Pauschalgebühren ausschließlich für Verlassenschaftsabhandlungen fest. Das im Beschwerdefall in Rede stehende Verfahren zur Erbloserklärung des Nachlasses und zur Übergabe an den Staat findet nach dem klaren Wortlaut des AußStrG außerhalb der Verlassenschaftsabhandlung statt. Ein Einantwortungsbeschluss, welcher nach § 2 Z 1 lit. g GGG für den Zeitpunkt der Entstehung einer Gebührenschuld nach TP 8 GGG maßgeblich wäre, war in diesem Verfahren nicht zu fassen. Ein Erbe, der gemäß § 24 Abs. 2 GGG als Schuldner der Gebühr nach TP 8 GGG heranzuziehen wäre, ist im Beschwerdefall nicht vorhanden, der Bund ist lediglich Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen im Wege des Heimfalls. Die belangte Behörde (der Präsident des Landesgerichts) hat daher den Antrag der Finanzprokuratur, den Nachlass der Republik Österreich als erblos zu übergeben, zutreffend als "sonstigen Antrag in außerstreitigen Verfahren" nach TP 12 lit. h GGG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des FamRÄG 2009 gewertet. Dabei war der belangten Behörde kein Ermessen eingeräumt.TP 8 GGG legt Pauschalgebühren ausschließlich für Verlassenschaftsabhandlungen fest. Das im Beschwerdefall in Rede stehende Verfahren zur Erbloserklärung des Nachlasses und zur Übergabe an den Staat findet nach dem klaren Wortlaut des AußStrG außerhalb der Verlassenschaftsabhandlung statt. Ein Einantwortungsbeschluss, welcher nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera g, GGG für den Zeitpunkt der Entstehung einer Gebührenschuld nach TP 8 GGG maßgeblich wäre, war in diesem Verfahren nicht zu fassen. Ein Erbe, der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, GGG als Schuldner der Gebühr nach TP 8 GGG heranzuziehen wäre, ist im Beschwerdefall nicht vorhanden, der Bund ist lediglich Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen im Wege des Heimfalls. Die belangte Behörde (der Präsident des Landesgerichts) hat daher den Antrag der Finanzprokuratur, den Nachlass der Republik Österreich als erblos zu übergeben, zutreffend als "sonstigen Antrag in außerstreitigen Verfahren" nach TP 12 Litera h, GGG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des FamRÄG 2009 gewertet. Dabei war der belangten Behörde kein Ermessen eingeräumt.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011160004.X05

Im RIS seit

16.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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