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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AEV Gerichtsgebühren 1989 §13 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, dass § 13 Abs. 2 letzter Satz AEV nicht zwingend die Erlassung eines weiteren Zahlungsauftrages vor der Vorschreibung des Mehrbetrages nach § 31 GGG vorsieht, vermag keine Bedenken an der Verfassungs- oder Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungsbestimmung zu erwecken.Der Umstand, dass Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AEV nicht zwingend die Erlassung eines weiteren Zahlungsauftrages vor der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Paragraph 31, GGG vorsieht, vermag keine Bedenken an der Verfassungs- oder Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungsbestimmung zu erwecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010160089.X02Im RIS seit
16.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013