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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §75;Rechtssatz
§ 75 EO normiert, dass die Kostentragungspflicht in bestimmten Fällen - abweichend vom Grundsatz des § 74 Abs. 1 - den betreibenden Gläubiger trifft. Über solche Kostenaberkennungsanträge hat das Exekutionsgericht zu entscheiden. Mit der Exekutionsbewilligung hat das Bezirksgericht die Kosten des Exekutionsverfahrens bestimmt und den von der Exekution Betroffenen zur Zahlung an das Gericht verpflichtet. Kostenbestimmungsbeschlüsse, die in einem Exekutionsverfahren (bereits) ergangen sind, das in der Folge aus einem Grund eingestellt wurde, der die Aberkennung der Kosten nach § 75 EO rechtfertigt, verlieren ihre Wirksamkeit nicht bereits mit dem Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen, sondern erst durch den Beschluss, mit dem die Aberkennung der Kosten ausdrücklich ausgesprochen wird (vgl. Angst/Jakusch/Mohr, Exekutionsordnung15, E 1 und E 15 zu § 75).Paragraph 75, EO normiert, dass die Kostentragungspflicht in bestimmten Fällen - abweichend vom Grundsatz des Paragraph 74, Absatz eins, - den betreibenden Gläubiger trifft. Über solche Kostenaberkennungsanträge hat das Exekutionsgericht zu entscheiden. Mit der Exekutionsbewilligung hat das Bezirksgericht die Kosten des Exekutionsverfahrens bestimmt und den von der Exekution Betroffenen zur Zahlung an das Gericht verpflichtet. Kostenbestimmungsbeschlüsse, die in einem Exekutionsverfahren (bereits) ergangen sind, das in der Folge aus einem Grund eingestellt wurde, der die Aberkennung der Kosten nach Paragraph 75, EO rechtfertigt, verlieren ihre Wirksamkeit nicht bereits mit dem Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen, sondern erst durch den Beschluss, mit dem die Aberkennung der Kosten ausdrücklich ausgesprochen wird vergleiche Angst/Jakusch/Mohr, Exekutionsordnung15, E 1 und E 15 zu Paragraph 75,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010160012.X02Im RIS seit
16.05.2013Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015