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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §39 Abs1 Z6;Rechtssatz
Wird die Exekution nach § 39 Abs. 1 Z 6 EO eingestellt, so bleibt die verpflichtete Partei für die angefallenen Gerichtsgebühren zahlungspflichtig (vgl. die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 5f zu II § 21 GGG zitierte hg. Rechtsprechung).Wird die Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO eingestellt, so bleibt die verpflichtete Partei für die angefallenen Gerichtsgebühren zahlungspflichtig vergleiche die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 5f zu römisch zwei Paragraph 21, GGG zitierte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010160012.X01Im RIS seit
16.05.2013Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015