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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Für die Schlüssigkeit eines Gutachtens zum Ortsbild ist es erforderlich, dass der Gutachter das relevante Straßenbild bzw. Ortsbild in seinem Befund nach sachlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar abgrenzt. Es ist zwar möglich, dass es sich dabei um ein sehr weitreichendes Gebiet handelt, es bedarf aber jedenfalls einer sachlichen Begründung, weshalb das für die Beurteilung entscheidende Gebiet im Hinblick auf die gegenständliche Anlage insgesamt von Bedeutung ist, wobei es auf die Ansicht dieses Gebietes ankommt, nicht aber bloß auf Sichtbeziehungen aus diesem Gebiet heraus bzw. über dieses Gebiet womöglich hinweg (Hinweis E vom 17. August 2010, 2008/06/0093). Es bedarf einer eingehenden Befundaufnahme und Beschreibung hinsichtlich der in dem abgegrenzten Beurteilungsgebiet gegebenen baulichen Anlagen samt der weiteren einzubeziehenden Gesichtspunkte.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010060270.X03Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013