RS Vwgh 2013/4/29 2010/06/0270

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Veröffentlicht am 29.04.2013
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z7;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Soweit die Behörde selbst umfangreiche Überlegungen zum Ortsbild anstellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Frage der Auswirkung einer Anlage auf das Ortsbild jedenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen ist, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben hat. Die Behörde hat das vom Sachverständigen erstattete Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls als Grundlage ihrer Entscheidung heranzuziehen. Bei einander widersprechenden Gutachten muss die Behörde, wenn sie einem folgt, begründen, warum sie dem einen Beweisergebnis den Vorrang eingeräumt hat (Hinweis E vom 17. August 2010, 2008/06/0093).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010060270.X02

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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