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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Soweit die Behörde selbst umfangreiche Überlegungen zum Ortsbild anstellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Frage der Auswirkung einer Anlage auf das Ortsbild jedenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen ist, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben hat. Die Behörde hat das vom Sachverständigen erstattete Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls als Grundlage ihrer Entscheidung heranzuziehen. Bei einander widersprechenden Gutachten muss die Behörde, wenn sie einem folgt, begründen, warum sie dem einen Beweisergebnis den Vorrang eingeräumt hat (Hinweis E vom 17. August 2010, 2008/06/0093).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010060270.X02Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013