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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO 1960 kommt es nur auf das Verlangen einer Blutabnahme durch einen Probanden und auf den Hinweis des Probanden an, dass bei ihm eine Atemluftuntersuchung iSd § 5 Abs. 2 StVO 1960 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben habe. Wird einem solchen Begehren durch einen Arzt nicht entsprochen, so liegt bereits eine Verweigerung vor. Es ist daher auch nicht erforderlich, dass in der Tatanlastung der Zweck der Blutabnahme ("zum Zwecke der Weiterleitung an die Polizei") angeführt wird, zumal das Gesetz dem Arzt eine solche Weiterleitungspflicht (erst) nach erfolgter Blutabnahme auferlegt (vgl. § 5 Abs. 8 zweiter Satz StVO 1960).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 8, Ziffer 2, StVO 1960 kommt es nur auf das Verlangen einer Blutabnahme durch einen Probanden und auf den Hinweis des Probanden an, dass bei ihm eine Atemluftuntersuchung iSd Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben habe. Wird einem solchen Begehren durch einen Arzt nicht entsprochen, so liegt bereits eine Verweigerung vor. Es ist daher auch nicht erforderlich, dass in der Tatanlastung der Zweck der Blutabnahme ("zum Zwecke der Weiterleitung an die Polizei") angeführt wird, zumal das Gesetz dem Arzt eine solche Weiterleitungspflicht (erst) nach erfolgter Blutabnahme auferlegt vergleiche Paragraph 5, Absatz 8, zweiter Satz StVO 1960).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009020080.X03Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013