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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §5 Abs8 idF 2012/I/050;Rechtssatz
Wie sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 8 StVO 1960 ergibt, ist die Tat durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt schon dann vollendet, wenn er eine Blutabnahme verweigert. Die weitere Anwesenheit desjenigen im Spital, der eine Blutabnahme gemäß dieser Bestimmung begehrt hat, ist für die Vollendung der Tat nicht maßgebend.Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 8, StVO 1960 ergibt, ist die Tat durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt schon dann vollendet, wenn er eine Blutabnahme verweigert. Die weitere Anwesenheit desjenigen im Spital, der eine Blutabnahme gemäß dieser Bestimmung begehrt hat, ist für die Vollendung der Tat nicht maßgebend.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009020080.X02Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013