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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs8 idF 2012/I/050;Rechtssatz
Die Strafdrohung nach § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 kommt ua nur dann in Betracht, wenn ein in der StVO 1960 begründetes Gebot oder Verbot übertreten wird, ohne dass eine andere in § 99 enthaltene Strafdrohung zutrifft. Dass die Übertretung des Gebotes der Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt nach § 5 Abs. 8 StVO 1960 unter eine andere in § 99 legcit enthaltene Strafdrohung (sohin nicht unter § 99 Abs. 3 lit. j) fiele, ist nicht ersichtlich.Die Strafdrohung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO 1960 kommt ua nur dann in Betracht, wenn ein in der StVO 1960 begründetes Gebot oder Verbot übertreten wird, ohne dass eine andere in Paragraph 99, enthaltene Strafdrohung zutrifft. Dass die Übertretung des Gebotes der Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt nach Paragraph 5, Absatz 8, StVO 1960 unter eine andere in Paragraph 99, legcit enthaltene Strafdrohung (sohin nicht unter Paragraph 99, Absatz 3, Litera j,) fiele, ist nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009020080.X01Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013