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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
Die bloße Absicht, eine Baubewilligung zu erlangen, vermag an der Zulässigkeit der Vollstreckung des Auftrages - ebenso wie eine nicht erteilte Baubewilligung - nichts zu ändern. Auch ist es ohne Belang, aus welchen Gründen der Verpflichtete an einer Antragstellung gehindert war (Hinweis E vom 21. Mai 2007, 2004/05/0225). Darauf, ob die erforderliche Baubewilligung erteilt werden könnte, kommt es im Übrigen nicht einmal im Bauauftragsverfahren, geschweige denn im Vollstreckungsverfahren an.
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050007.X02Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013