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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs1;Rechtssatz
Für eine ordnungsgemäße Zustellung ist auch bei Ehegatten die Zustellung mittels zweier Sendungen (hier: Rückscheinbriefe) erforderlich. Eine Sendung (Rückscheinbrief), die an beide Ehegatten adressiert ist und von einem Ehegatten übernommen wird, kann für den anderen Ehegatten nicht als Ersatzzustellung wirksam sein. Auch dann, wenn nicht mehr festgestellt werden kann, ob eine solche gemeinsame Ladung zu einer Bauverhandlung, die postamtlich hinterlegt wurde, einem der beiden Adressaten tatsächlich zugekommen ist, ist er insofern als übergangene Partei anzusehen (Hinweis Erkenntnisse vom 27. Juni 1995, 92/07/0140, vom 30. Juni 1994, 93/06/0002, oder auch vom 10. Oktober 1991, 91/06/0090, mwN).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050003.X01Im RIS seit
30.05.2013Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013