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L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz WienNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist ein Kostenersatz, der für Sofortmaßnahmen im Sinne des § 2 Wr WerbeständerV 1980 vorgeschrieben wurde. In einem solchen Kostenersatzverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Sofortmaßnahme selbst nicht gegenständlich. Die Sofortmaßnahme ist vielmehr als solche gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 AVG beim unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) zu bekämpfen.Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist ein Kostenersatz, der für Sofortmaßnahmen im Sinne des Paragraph 2, Wr WerbeständerV 1980 vorgeschrieben wurde. In einem solchen Kostenersatzverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Sofortmaßnahme selbst nicht gegenständlich. Die Sofortmaßnahme ist vielmehr als solche gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG beim unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) zu bekämpfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050217.X01Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013