RS Vwgh 2013/4/30 2012/05/0217

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Veröffentlicht am 30.04.2013
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Index

L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
WerbeständerV Wr 1980 §2;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist ein Kostenersatz, der für Sofortmaßnahmen im Sinne des § 2 Wr WerbeständerV 1980 vorgeschrieben wurde. In einem solchen Kostenersatzverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Sofortmaßnahme selbst nicht gegenständlich. Die Sofortmaßnahme ist vielmehr als solche gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 AVG beim unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) zu bekämpfen.Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist ein Kostenersatz, der für Sofortmaßnahmen im Sinne des Paragraph 2, Wr WerbeständerV 1980 vorgeschrieben wurde. In einem solchen Kostenersatzverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Sofortmaßnahme selbst nicht gegenständlich. Die Sofortmaßnahme ist vielmehr als solche gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG beim unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) zu bekämpfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012050217.X01

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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