RS Vwgh 2013/4/30 2012/05/0110

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Veröffentlicht am 30.04.2013
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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1;
AuskunftspflichtG Wr 1988 §3;
AVG §56;
AVG §58;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Abgesehen vom Begehren auf Übermittlung einer Kopie wurde im email der Bfin auch um Mitteilung ersucht, ob das beurkundete (unterschriebene) Gesetz vorliege oder nicht. Im Schreiben der Behörde wurde ausgesprochen, dass eine Auskunft nicht in Betracht komme, da sich die Auskunftspflicht nicht an Organe der Gesetzgebung richte. Ferner wurde ausgeführt, dass bezüglich eines Aktes der Gesetzgebung eine Akteneinsicht durch Bürger nicht vorgesehen sei. Mit dieser Begründung (arg: "daher") wurde dem Ersuchen um Übermittlung einer Kopie aus dem betreffenden Akt nicht Folge geleistet. Von Relevanz ist es im gegenständlichen Zusammenhang, dass in dem von einer Behörde stammenden Schreiben mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass in dem ganz konkreten, vorliegenden Fall (der im Übrigen keinesfalls Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung betrifft) kein Recht auf Akteneinsicht und auf Auskunft der Bfin besteht und ihrem Ersuchen um Übermittlung einer Kopie daher "nicht Folge geleistet" werden kann. Eine derartige Aussage einer Verwaltungsbehörde bringt aber jedenfalls ein hoheitliches Wollen zum Ausdruck, insbesondere schon deshalb, weil sich das Schreiben eindeutig auf ein ganz konkretes Begehren der Bfin bezogen und dieses (auch mit Begründung versehen) erledigt hat. Die Zurückweisung der Berufung gegen diese Erledigung mangels Bescheidcharakters derselben und somit die Verweigerung einer Sachentscheidung war daher nicht rechtens.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012050110.X01

Im RIS seit

03.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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