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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1;Rechtssatz
Abgesehen vom Begehren auf Übermittlung einer Kopie wurde im email der Bfin auch um Mitteilung ersucht, ob das beurkundete (unterschriebene) Gesetz vorliege oder nicht. Im Schreiben der Behörde wurde ausgesprochen, dass eine Auskunft nicht in Betracht komme, da sich die Auskunftspflicht nicht an Organe der Gesetzgebung richte. Ferner wurde ausgeführt, dass bezüglich eines Aktes der Gesetzgebung eine Akteneinsicht durch Bürger nicht vorgesehen sei. Mit dieser Begründung (arg: "daher") wurde dem Ersuchen um Übermittlung einer Kopie aus dem betreffenden Akt nicht Folge geleistet. Von Relevanz ist es im gegenständlichen Zusammenhang, dass in dem von einer Behörde stammenden Schreiben mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass in dem ganz konkreten, vorliegenden Fall (der im Übrigen keinesfalls Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung betrifft) kein Recht auf Akteneinsicht und auf Auskunft der Bfin besteht und ihrem Ersuchen um Übermittlung einer Kopie daher "nicht Folge geleistet" werden kann. Eine derartige Aussage einer Verwaltungsbehörde bringt aber jedenfalls ein hoheitliches Wollen zum Ausdruck, insbesondere schon deshalb, weil sich das Schreiben eindeutig auf ein ganz konkretes Begehren der Bfin bezogen und dieses (auch mit Begründung versehen) erledigt hat. Die Zurückweisung der Berufung gegen diese Erledigung mangels Bescheidcharakters derselben und somit die Verweigerung einer Sachentscheidung war daher nicht rechtens.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050110.X01Im RIS seit
03.06.2013Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013