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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0091Rechtssatz
Wenn die Behörde ausführt, die Partei hätte noch ausreichend Zeit gehabt, die Telefonnummer der Rathaustelefonzentrale zu wählen und den technischen und rechtskundigen Permanenzdienst zu kontaktieren (wobei sie auch auf die Website des Magistrats zu verweisen sei, auf der rund um die Uhr erreichbare Magistratseinrichtungen angeführt seien) mit dem Ziel, eine andere E-Mail-Adresse zu erhalten (die von der Behörde bekannt gegebene E-Mail-Adresse funktionierte nicht), ist dem entgegenzuhalten, dass darin, dass die Partei dies nicht gemacht hat, kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden der Partei gesehen werden kann.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050090.X04Im RIS seit
03.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017