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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0091Rechtssatz
Der Umstand, dass ein zur Post gegebenes Schriftstück bei der Behörde, an die es adressiert ist, nicht einlangt, ist ein Ereignis, das der Absender offensichtlich nicht einrechnet, kann doch im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von der Partei nicht erwartet werden, dass sie diesen Umstand einrechnet. Gleiches muss gelten, wenn die Partei unmittelbar vor Ablauf der Frist im Wege der ihr im erstinstanzlichen Straferkenntnis bekannt gegebenen E-Mail-Adresse an die Behörde herantritt und dies fehlschlägt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050090.X03Im RIS seit
03.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017