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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0091Rechtssatz
Auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann das Recht auf Wiedereinsetzung begründen, weil der Partei die Rechtsmittelfrist uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050090.X02Im RIS seit
03.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017