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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0091Rechtssatz
Ein Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt, und die Partei trägt auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe. Auch ein technisch übermitteltes Anbringen kommt erst in jenem Zeitpunkt tatsächlich bei der Behörde an, in dem die Daten vollständig in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050090.X01Im RIS seit
03.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017