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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Wenn der Beschwerdeführer die Sofortmaßnahme gemäß § 129 Abs. 6 Wr BauO nicht beim unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft hat, ist davon auszugehen, dass diese Maßnahme nicht in seine subjektivöffentlichen Rechte rechtswidrig eingegriffen hat (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2009/05/0028).Wenn der Beschwerdeführer die Sofortmaßnahme gemäß Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO nicht beim unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft hat, ist davon auszugehen, dass diese Maßnahme nicht in seine subjektivöffentlichen Rechte rechtswidrig eingegriffen hat (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2009/05/0028).
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050186.X01Im RIS seit
04.06.2013Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014