RS Vwgh 2013/4/30 2011/05/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2013
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134 Abs4;
BauO Wr §134a Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Entscheidend ist es daher, ob eine Verletzung des Bfs (Bauwerbers) in seinen subjektivöffentlichen Rechten dadurch, dass den Mitbeteiligten (Nachbarn) Parteistellung zuerkannt worden ist, möglich ist. Eine entsprechende Betroffenheit des Bfs in seinen subjektivöffentlichen Rechten liegt hier vor: Zwar wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid weder über die Zulässigkeit des Bauvorhabens abgesprochen noch darüber, ob die Nachbareinwendungen in der Sache zutreffen. Es besteht aber ein Rechtsanspruch darauf, dass Rechtskraft eines Bescheides Beachtung findet. In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, wer Parteistellung im Verfahren hat, weil etwa eine Berufung von einer Nichtpartei den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern kann. Dadurch, dass den Mitbeteiligten als Nachbarn Parteistellung im Baubewilligungs- bzw. Planwechselbewilligungsverfahren zuerkannt wurde, steht somit auch fest, dass Rechtskraft der Bewilligungen erst dann vorliegt, wenn diese Bescheide auch ihnen gegenüber in Rechtskraft erwachsen sind. Insbesondere würde auch eine Berufung der Mitbeteiligten somit zwingend (abgesehen von anderen Unzulässigkeitsgründen, wie etwa Verspätung) die Rechtskraft der Bewilligungen hindern. Die Beschwerdelegitimation ist somit im vorliegenden Fall gegeben (Hinweis E vom 13. März 1984, 83/07/0264).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Entscheidend ist es daher, ob eine Verletzung des Bfs (Bauwerbers) in seinen subjektivöffentlichen Rechten dadurch, dass den Mitbeteiligten (Nachbarn) Parteistellung zuerkannt worden ist, möglich ist. Eine entsprechende Betroffenheit des Bfs in seinen subjektivöffentlichen Rechten liegt hier vor: Zwar wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid weder über die Zulässigkeit des Bauvorhabens abgesprochen noch darüber, ob die Nachbareinwendungen in der Sache zutreffen. Es besteht aber ein Rechtsanspruch darauf, dass Rechtskraft eines Bescheides Beachtung findet. In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, wer Parteistellung im Verfahren hat, weil etwa eine Berufung von einer Nichtpartei den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern kann. Dadurch, dass den Mitbeteiligten als Nachbarn Parteistellung im Baubewilligungs- bzw. Planwechselbewilligungsverfahren zuerkannt wurde, steht somit auch fest, dass Rechtskraft der Bewilligungen erst dann vorliegt, wenn diese Bescheide auch ihnen gegenüber in Rechtskraft erwachsen sind. Insbesondere würde auch eine Berufung der Mitbeteiligten somit zwingend (abgesehen von anderen Unzulässigkeitsgründen, wie etwa Verspätung) die Rechtskraft der Bewilligungen hindern. Die Beschwerdelegitimation ist somit im vorliegenden Fall gegeben (Hinweis E vom 13. März 1984, 83/07/0264).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050133.X01

Im RIS seit

23.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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