Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/05/0090 E 20. April 2001 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Die Wortfolge "Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß" in § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO bezieht sich auf die Pflichtstellplätze nach § 36 Wr GaragenG 1957. Im hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/05/0132, Bau Slg Nr. 308/1994, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass bei Stellplätzen im Sinne des § 36 Abs. 1 Wr GaragenG 1957 zufolge der Regelung des § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung von Stellplätzen im vorgeschriebenen Ausmaß, also im Ausmaß derartiger Pflichtstellplätze, ergeben, von den Nachbarn nicht geltend gemacht werden können.Die Wortfolge "Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß" in Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO bezieht sich auf die Pflichtstellplätze nach Paragraph 36, Wr GaragenG 1957. Im hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/05/0132, Bau Slg Nr. 308/1994, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass bei Stellplätzen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Wr GaragenG 1957 zufolge der Regelung des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung von Stellplätzen im vorgeschriebenen Ausmaß, also im Ausmaß derartiger Pflichtstellplätze, ergeben, von den Nachbarn nicht geltend gemacht werden können.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050100.X01Im RIS seit
29.05.2013Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013