RS Vwgh 2013/4/30 2011/05/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2013
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §36 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0090 E 20. April 2001 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Wortfolge "Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß" in § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO bezieht sich auf die Pflichtstellplätze nach § 36 Wr GaragenG 1957. Im hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/05/0132, Bau Slg Nr. 308/1994, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass bei Stellplätzen im Sinne des § 36 Abs. 1 Wr GaragenG 1957 zufolge der Regelung des § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung von Stellplätzen im vorgeschriebenen Ausmaß, also im Ausmaß derartiger Pflichtstellplätze, ergeben, von den Nachbarn nicht geltend gemacht werden können.Die Wortfolge "Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß" in Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO bezieht sich auf die Pflichtstellplätze nach Paragraph 36, Wr GaragenG 1957. Im hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/05/0132, Bau Slg Nr. 308/1994, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass bei Stellplätzen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Wr GaragenG 1957 zufolge der Regelung des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung von Stellplätzen im vorgeschriebenen Ausmaß, also im Ausmaß derartiger Pflichtstellplätze, ergeben, von den Nachbarn nicht geltend gemacht werden können.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050100.X01

Im RIS seit

29.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten