TE Vwgh Beschluss 1993/1/28 92/06/0233

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art116 Abs1;
B-VG Art119a Abs9;
GdO Tir 1966 §112 Abs3;
GdO Tir 1966;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde der Gemeinde X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18. September 1992, Zl. IIb1-L-1959/1-1992, betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes von Seefeld eingebrachten Vorstellung (mitbeteiligte Partei: F, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesland Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Über Ansuchen der beschwerdeführenden Gemeinde, vertreten durch ihren Vizebürgermeister E.P. um Erteilung der Straßenbaubewilligung gemäß § 41 des Tiroler Straßengesetzes LGBl. Nr. 13/1989, hat der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid vom 6. September 1991 gemäß § 44 des Tiroler Straßengesetzes die beantragte Straßenbaubewilligung erteilt. Die dagegen eingebrachte Berufung des Mitbeteiligten hat der Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid vom 6. Juli 1992 abgewiesen und den Bescheid des Bürgermeisters vom 6. September 1991 bestätigt. Gegen diesen Bescheid brachte der Mitbeteiligte die Vorstellung ein, die er mit dem Antrag verbunden hat, der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18. September 1992 wurde der gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes eingebrachten Vorstellung des Mitbeteiligten die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenschriften. Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem nach Art. 116 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119a Abs. 9 B-VG festgelegten subjektiven Recht auf Selbstverwaltung verletzt. Die belangte Behörde habe gegen ihre im § 60 AVG festgelegte Begründungspflicht verstoßen, ebenso gegen die Bestimmung des § 112 Abs. 3 TBO (wohl TGO), wonach einer Vorstellung nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden dürfe, wenn festgestellt werden könne, daß anderenfalls dem Vorstellungswerber ein nicht wiedergutzumachender Schade entstehe und dazu dem öffentliche Rücksichten nicht entgegenstünden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Zurückweisung bzw. Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Berechtigung zur Erhebung einer Parteibeschwerde gegen einen Bescheid dann nicht, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. z.B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 13. Juli 1956, Slg. N.F. Nr. 4.127/A).

Dies gilt auch für Gemeindebeschwerden nach Art. 119a Abs. 9 B-VG, weil auch diese als Parteibeschwerden, mit denen eine Verletzung des subjektiven Rechtes auf Selbstverwaltung geltend gemacht wird, anzusehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, Slg. Nr. 5.283/F, und Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 71/72). Anders als bei einer objektiven Beschwerde genügt es demnach bei einer Gemeindebeschwerde nicht, wenn bloß eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird, die Möglichkeit, daß die Gemeinde in ihren Rechten verletzt wurde, aber auszuschließen ist (siehe den hg. Beschluß vom 25. Jänner 1991, Zl. 89/17/0111). Ein solcher Fall liegt hier aus folgenden Gründen vor:

Aus der allfälligen Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich nicht die Möglichkeit, daß die beschwerdeführende Gemeinde durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt sein könnte. Von einer solchen Rechtsverletzungsmöglichkeit könnte im Beschwerdefall nur dann gesprochen werden, wenn der angefochtene Bescheid bewirken hätte können, daß die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem Recht auf gesetzmäßige Erteilung einer Straßenbaubewilligung irgendwie eingeschränkt wird; eine derartige Einschränkung ist aber durch die bloße Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung ausgeschlossen.

Mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Gemeinde durch den angefochtenen Bescheid mußte daher die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen werden. Dieser Beschluß war gemäß Abs. 3 leg. cit in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Das Mehrbegehren der mitbetiligten Partei war abzuweisen, weil in der zitierten Verordnung im pauschalierten Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer enthalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060233.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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