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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §29b Abs1;Rechtssatz
Der Begriff "dauernd" schließt aus, dass eine dauernd starke Gehbehinderung auch schon dann vorliegt, wenn diese lediglich während einiger Tage pro Quartal auftritt.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009020371.X02Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013