RS Vwgh 2013/5/6 2013/12/0013

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Veröffentlicht am 06.05.2013
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs5 Z1;
  1. BDG 1979 § 80 heute
  2. BDG 1979 § 80 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.2005 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  4. BDG 1979 § 80 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  6. BDG 1979 § 80 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  8. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof führte im E vom 9. Juni 2004, 2004/12/0063, unter Hinweis auf sein E vom 14. März 1988, 87/12/0007 = Slg. 12.669/A (mwN), aus, dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass durch die "Weiterberlassung" der Naturalwohnung bis zur Erlassung eines Entziehungsbescheides durch vorläufige Nichterlassung eines solchen der Zuweisungsbescheid nicht außer Kraft trete oder der Entziehungstatbestand des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 gegenstandslos werde. Der Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 verpflichte die Dienstbehörde keinesfalls bei sofortiger Verwirkung von der ihr eingeräumten Ermächtigung zur Erlassung des Entziehungsbescheides sofort Gebrauch zu machen. Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen, das eine Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheides in dessen Erlassung mehr als zehn Jahre nach der Ruhestandsversetzung erblickt, ins Leere.Der Verwaltungsgerichtshof führte im E vom 9. Juni 2004, 2004/12/0063, unter Hinweis auf sein E vom 14. März 1988, 87/12/0007 = Slg. 12.669/A (mwN), aus, dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass durch die "Weiterberlassung" der Naturalwohnung bis zur Erlassung eines Entziehungsbescheides durch vorläufige Nichterlassung eines solchen der Zuweisungsbescheid nicht außer Kraft trete oder der Entziehungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 gegenstandslos werde. Der Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 verpflichte die Dienstbehörde keinesfalls bei sofortiger Verwirkung von der ihr eingeräumten Ermächtigung zur Erlassung des Entziehungsbescheides sofort Gebrauch zu machen. Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen, das eine Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheides in dessen Erlassung mehr als zehn Jahre nach der Ruhestandsversetzung erblickt, ins Leere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120013.X04

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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