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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs5 Z1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof führte im E vom 9. Juni 2004, 2004/12/0063, unter Hinweis auf sein E vom 14. März 1988, 87/12/0007 = Slg. 12.669/A (mwN), aus, dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass durch die "Weiterberlassung" der Naturalwohnung bis zur Erlassung eines Entziehungsbescheides durch vorläufige Nichterlassung eines solchen der Zuweisungsbescheid nicht außer Kraft trete oder der Entziehungstatbestand des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 gegenstandslos werde. Der Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 verpflichte die Dienstbehörde keinesfalls bei sofortiger Verwirkung von der ihr eingeräumten Ermächtigung zur Erlassung des Entziehungsbescheides sofort Gebrauch zu machen. Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen, das eine Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheides in dessen Erlassung mehr als zehn Jahre nach der Ruhestandsversetzung erblickt, ins Leere.Der Verwaltungsgerichtshof führte im E vom 9. Juni 2004, 2004/12/0063, unter Hinweis auf sein E vom 14. März 1988, 87/12/0007 = Slg. 12.669/A (mwN), aus, dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass durch die "Weiterberlassung" der Naturalwohnung bis zur Erlassung eines Entziehungsbescheides durch vorläufige Nichterlassung eines solchen der Zuweisungsbescheid nicht außer Kraft trete oder der Entziehungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 gegenstandslos werde. Der Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 verpflichte die Dienstbehörde keinesfalls bei sofortiger Verwirkung von der ihr eingeräumten Ermächtigung zur Erlassung des Entziehungsbescheides sofort Gebrauch zu machen. Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen, das eine Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheides in dessen Erlassung mehr als zehn Jahre nach der Ruhestandsversetzung erblickt, ins Leere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120013.X04Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013