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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863;Rechtssatz
Es ist zwar denkbar, dass eine Naturalwohnung aufgrund einer (allenfalls auch konkludent abgeschlossenen) privatrechtlichen Vereinbarung benützt wird, sodass für Streitigkeiten der Rechtsweg, also die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, gegeben ist (Hinweis E vom 25. Februar 2004, 2001/12/0176, mwN). Abgesehen davon, dass sich der Beamte im Verwaltungsverfahren aber nicht auf einen - wenn auch konkludent im Sinn des § 863 ABGB begründeten - zivilrechtlichen Benützungstitel berufen hatte, waren bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auch keine sonstigen Anhaltspunkte aktenkundig, die für die Behörde hätten Anlass zur Überprüfung dieses Gesichtspunktes von Amts wegen geben können. Dies gilt auch für die Behauptung der Begründung eines zivilrechtlichen Benützungsverhältnisses aus dem Umstand heraus, dass die Behörde vom Entziehungstatbestand des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 erst mehr als zehn Jahre nach der Ruhestandsversetzung Gebrauch gemacht hat.Es ist zwar denkbar, dass eine Naturalwohnung aufgrund einer (allenfalls auch konkludent abgeschlossenen) privatrechtlichen Vereinbarung benützt wird, sodass für Streitigkeiten der Rechtsweg, also die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, gegeben ist (Hinweis E vom 25. Februar 2004, 2001/12/0176, mwN). Abgesehen davon, dass sich der Beamte im Verwaltungsverfahren aber nicht auf einen - wenn auch konkludent im Sinn des Paragraph 863, ABGB begründeten - zivilrechtlichen Benützungstitel berufen hatte, waren bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auch keine sonstigen Anhaltspunkte aktenkundig, die für die Behörde hätten Anlass zur Überprüfung dieses Gesichtspunktes von Amts wegen geben können. Dies gilt auch für die Behauptung der Begründung eines zivilrechtlichen Benützungsverhältnisses aus dem Umstand heraus, dass die Behörde vom Entziehungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 erst mehr als zehn Jahre nach der Ruhestandsversetzung Gebrauch gemacht hat.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120013.X01Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013