Index
L72006 Beschaffung Vergabe SteiermarkNorm
LVergRG Stmk 2007 §17 Abs1 Z2;Rechtssatz
Wurde mit Bescheid ein Antrag der Bfin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung eines Vergabeverfahrens nach § 17 Abs. 1 Z. 2 Stmk LVergRG 2007 sowie ein Antrag auf Nichtigerklärung (vgl. hiezu § 21 Abs. 2 Stmk LVergRG 2007) im Ergebnis wegen fehlender Antragslegitimation zurückgewiesen, käme in Hinblick auf den normativen Gehalt des Bescheides vorliegend allein die Verletzung der Bfin in ihrem Recht auf Sachentscheidung (meritorische Erledigung ihres Antrages auf Feststellung) durch die belangte Behörde in Betracht. In dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Durchführung eines Vergabeverfahrens durch die mitbeteiligte Partei konnte die Bfin durch den angefochtenen Bescheid schon deshalb nicht verletzt werden, weil der belangten Behörde als Vergabekontrollbehörde die Durchführung eines Vergabeverfahrens nicht zukommt (Hinweis E vom 27. Jänner 2006, 2005/04/0202, wonach der Vergabekontrollbehörde im Nachprüfungsverfahren keine Zuständigkeit zur Setzung privatwirtschaftlicher Akte des öffentlichen Auftraggebers im Vergabeverfahren zukommt).Wurde mit Bescheid ein Antrag der Bfin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung eines Vergabeverfahrens nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk LVergRG 2007 sowie ein Antrag auf Nichtigerklärung vergleiche hiezu Paragraph 21, Absatz 2, Stmk LVergRG 2007) im Ergebnis wegen fehlender Antragslegitimation zurückgewiesen, käme in Hinblick auf den normativen Gehalt des Bescheides vorliegend allein die Verletzung der Bfin in ihrem Recht auf Sachentscheidung (meritorische Erledigung ihres Antrages auf Feststellung) durch die belangte Behörde in Betracht. In dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Durchführung eines Vergabeverfahrens durch die mitbeteiligte Partei konnte die Bfin durch den angefochtenen Bescheid schon deshalb nicht verletzt werden, weil der belangten Behörde als Vergabekontrollbehörde die Durchführung eines Vergabeverfahrens nicht zukommt (Hinweis E vom 27. Jänner 2006, 2005/04/0202, wonach der Vergabekontrollbehörde im Nachprüfungsverfahren keine Zuständigkeit zur Setzung privatwirtschaftlicher Akte des öffentlichen Auftraggebers im Vergabeverfahren zukommt).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013040034.X01Im RIS seit
07.08.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013