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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Bf hat eine "Abwesenheitsbestätigung" vorgelegt und damit im Verwaltungsstrafverfahren behauptet, dass er wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, da er seine Eltern nach einer schweren Operation des Vaters unterstützen musste und er daher für einen in der Bestätigung angeführten Zeitraum bei ihnen übernachtet habe. Damit wurde ein mit Blick auf § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG relevantes Vorbringen erstattet, welches klare Angaben insbesondere über die Dauer der behaupteten Abwesenheit enthielt; als konkretes Beweismittel wurde eine vom Bf und seinen Eltern unterfertigte Bestätigung vorgelegt, welche im Übrigen auch die Anschrift der Eltern des Bfs enthielt (vgl. zu den Anforderungen an ein diesbezügliches Vorbringen etwa das E vom 24. März 2004, 2004/04/0033, mwN). Eine Abwesenheit des Bfs von der Abgabestelle - wie von ihm behauptet - hätte gemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG zur Folge, dass das beim Postamt hinterlegte erstinstanzliche Straferkenntnis nicht gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG als zugestellt gelten könnte. Mit Blick auf das angeführte Vorbringen des Bfs hätte die Behörde somit den maßgebenden Sachverhalt - etwa durch Befragung des Bfs und seiner Eltern - ermitteln müssen (Hinweis E vom 30. Juni 2005, 2003/18/0209).Der Bf hat eine "Abwesenheitsbestätigung" vorgelegt und damit im Verwaltungsstrafverfahren behauptet, dass er wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, da er seine Eltern nach einer schweren Operation des Vaters unterstützen musste und er daher für einen in der Bestätigung angeführten Zeitraum bei ihnen übernachtet habe. Damit wurde ein mit Blick auf Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustG relevantes Vorbringen erstattet, welches klare Angaben insbesondere über die Dauer der behaupteten Abwesenheit enthielt; als konkretes Beweismittel wurde eine vom Bf und seinen Eltern unterfertigte Bestätigung vorgelegt, welche im Übrigen auch die Anschrift der Eltern des Bfs enthielt vergleiche zu den Anforderungen an ein diesbezügliches Vorbringen etwa das E vom 24. März 2004, 2004/04/0033, mwN). Eine Abwesenheit des Bfs von der Abgabestelle - wie von ihm behauptet - hätte gemäß Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustG zur Folge, dass das beim Postamt hinterlegte erstinstanzliche Straferkenntnis nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG als zugestellt gelten könnte. Mit Blick auf das angeführte Vorbringen des Bfs hätte die Behörde somit den maßgebenden Sachverhalt - etwa durch Befragung des Bfs und seiner Eltern - ermitteln müssen (Hinweis E vom 30. Juni 2005, 2003/18/0209).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013040028.X01Im RIS seit
13.06.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013