RS Vwgh 2013/5/8 2013/04/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2013
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §63 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Bf hat eine "Abwesenheitsbestätigung" vorgelegt und damit im Verwaltungsstrafverfahren behauptet, dass er wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, da er seine Eltern nach einer schweren Operation des Vaters unterstützen musste und er daher für einen in der Bestätigung angeführten Zeitraum bei ihnen übernachtet habe. Damit wurde ein mit Blick auf § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG relevantes Vorbringen erstattet, welches klare Angaben insbesondere über die Dauer der behaupteten Abwesenheit enthielt; als konkretes Beweismittel wurde eine vom Bf und seinen Eltern unterfertigte Bestätigung vorgelegt, welche im Übrigen auch die Anschrift der Eltern des Bfs enthielt (vgl. zu den Anforderungen an ein diesbezügliches Vorbringen etwa das E vom 24. März 2004, 2004/04/0033, mwN). Eine Abwesenheit des Bfs von der Abgabestelle - wie von ihm behauptet - hätte gemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG zur Folge, dass das beim Postamt hinterlegte erstinstanzliche Straferkenntnis nicht gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG als zugestellt gelten könnte. Mit Blick auf das angeführte Vorbringen des Bfs hätte die Behörde somit den maßgebenden Sachverhalt - etwa durch Befragung des Bfs und seiner Eltern - ermitteln müssen (Hinweis E vom 30. Juni 2005, 2003/18/0209).Der Bf hat eine "Abwesenheitsbestätigung" vorgelegt und damit im Verwaltungsstrafverfahren behauptet, dass er wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, da er seine Eltern nach einer schweren Operation des Vaters unterstützen musste und er daher für einen in der Bestätigung angeführten Zeitraum bei ihnen übernachtet habe. Damit wurde ein mit Blick auf Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustG relevantes Vorbringen erstattet, welches klare Angaben insbesondere über die Dauer der behaupteten Abwesenheit enthielt; als konkretes Beweismittel wurde eine vom Bf und seinen Eltern unterfertigte Bestätigung vorgelegt, welche im Übrigen auch die Anschrift der Eltern des Bfs enthielt vergleiche zu den Anforderungen an ein diesbezügliches Vorbringen etwa das E vom 24. März 2004, 2004/04/0033, mwN). Eine Abwesenheit des Bfs von der Abgabestelle - wie von ihm behauptet - hätte gemäß Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustG zur Folge, dass das beim Postamt hinterlegte erstinstanzliche Straferkenntnis nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG als zugestellt gelten könnte. Mit Blick auf das angeführte Vorbringen des Bfs hätte die Behörde somit den maßgebenden Sachverhalt - etwa durch Befragung des Bfs und seiner Eltern - ermitteln müssen (Hinweis E vom 30. Juni 2005, 2003/18/0209).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013040028.X01

Im RIS seit

13.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten