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36 WirtschaftstreuhänderNorm
AVG §63;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat die in § 153 Abs. 5 WTBG 1999 vorgesehene Beschwerde an den Beschwerdeausschuss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als Berufung nach AVG gewertet (Hinweis E vom 28. September 2011, 2009/04/0221, wo der Verwaltungsgerichtshof von der "Beschwerde (Berufung)" spricht). Dem entspricht auch § 23 Abs. 1 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wonach im Verwaltungsverfahren (betreffend Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder) subsidiär das AVG anzuwenden ist. Daher hat eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde (Berufung) nach § 153 Abs. 5 WTBG 1999 aufschiebende Wirkung iSd § 64 Abs. 1 AVG.Der Verwaltungsgerichtshof hat die in Paragraph 153, Absatz 5, WTBG 1999 vorgesehene Beschwerde an den Beschwerdeausschuss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als Berufung nach AVG gewertet (Hinweis E vom 28. September 2011, 2009/04/0221, wo der Verwaltungsgerichtshof von der "Beschwerde (Berufung)" spricht). Dem entspricht auch Paragraph 23, Absatz eins, der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wonach im Verwaltungsverfahren (betreffend Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder) subsidiär das AVG anzuwenden ist. Daher hat eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde (Berufung) nach Paragraph 153, Absatz 5, WTBG 1999 aufschiebende Wirkung iSd Paragraph 64, Absatz eins, AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040137.X01Im RIS seit
10.06.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013