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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §154;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall verfügte die GmbH über die uneingeschränkte Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagent" nach § 154 GewO 1994. Da das Handelsgewerbe nach § 154 GewO 1994 uneingeschränkt oder eingeschränkt auf bestimmte Waren (z.B. Lebensmittel) ausgeübt werden kann war die GmbH somit (auch) zum Handel mit und zum Feilbieten von Lebensmitteln berechtigt. Sie verfügte somit über die zur Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit erforderliche Gewerbeberechtigung (iSd § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994). Ob die GmbH diese gewerbliche Tätigkeit, zu der sie auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung berechtigt war, gemäß § 53a GewO 1994 auch im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausüben durfte, ist keine Frage einer unbefugten Gewerbeausübung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994. Vielmehr handelt es sich bei § 53a GewO 1994 - wie die systematische Einordnung dieser Bestimmung im I. Hauptstück unter die Bestimmungen über die "Ausübung von Gewerben" zeigt - um eine Vorschrift über die Ausübung des Gewerbes auf Grund einer Gewerbeberechtigung (Gewerbeausübungsvorschrift; vergleichbar etwa mit der Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten nach § 46 GewO 1994).Im vorliegenden Fall verfügte die GmbH über die uneingeschränkte Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagent" nach Paragraph 154, GewO 1994. Da das Handelsgewerbe nach Paragraph 154, GewO 1994 uneingeschränkt oder eingeschränkt auf bestimmte Waren (z.B. Lebensmittel) ausgeübt werden kann war die GmbH somit (auch) zum Handel mit und zum Feilbieten von Lebensmitteln berechtigt. Sie verfügte somit über die zur Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit erforderliche Gewerbeberechtigung (iSd Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994). Ob die GmbH diese gewerbliche Tätigkeit, zu der sie auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung berechtigt war, gemäß Paragraph 53 a, GewO 1994 auch im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausüben durfte, ist keine Frage einer unbefugten Gewerbeausübung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994. Vielmehr handelt es sich bei Paragraph 53 a, GewO 1994 - wie die systematische Einordnung dieser Bestimmung im römisch eins. Hauptstück unter die Bestimmungen über die "Ausübung von Gewerben" zeigt - um eine Vorschrift über die Ausübung des Gewerbes auf Grund einer Gewerbeberechtigung (Gewerbeausübungsvorschrift; vergleichbar etwa mit der Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten nach Paragraph 46, GewO 1994).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040049.X01Im RIS seit
12.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017