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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Erlässe sind mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Rechtsquelle (Hinweis E vom 11. Oktober 2006, 2006/12/0001). Nach dem solcherart für die Festsetzung der Nebentätigkeitsvergütung allein maßgeblichen § 25 Abs. 1 GehG 1956 ist die Dienstbehörde verpflichtet, dem Beamten eine "angemessene" Nebentätigkeitsvergütung zu bemessen. Diese vom Gesetz vorgesehene "Angemessenheit" hat sich aber nicht an Erlässen oberster Dienstbehörden zu orientieren, sondern danach, welche Entgelte für vergleichbare Leistungen marktüblich sind, wobei zur Ermittlung derselben die Zuziehung eines Sachverständigen zweckmäßig erscheint.Erlässe sind mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Rechtsquelle (Hinweis E vom 11. Oktober 2006, 2006/12/0001). Nach dem solcherart für die Festsetzung der Nebentätigkeitsvergütung allein maßgeblichen Paragraph 25, Absatz eins, GehG 1956 ist die Dienstbehörde verpflichtet, dem Beamten eine "angemessene" Nebentätigkeitsvergütung zu bemessen. Diese vom Gesetz vorgesehene "Angemessenheit" hat sich aber nicht an Erlässen oberster Dienstbehörden zu orientieren, sondern danach, welche Entgelte für vergleichbare Leistungen marktüblich sind, wobei zur Ermittlung derselben die Zuziehung eines Sachverständigen zweckmäßig erscheint.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120151.X01Im RIS seit
06.06.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013